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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
COVID-19-NotmaßnahmenV 05te 2021 §14 Abs2 idF 2021/I/475Rechtssatz
Die Ansicht, dass die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Z 1 VersammlungsG 1953, dass Kleidungsstücke von einer Person auf eine Art und Weise getragen werden, die ihre Wiedererkennung verhindern, beim Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden Maske zweifellos gegeben ist, übersieht, dass es nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z 1 VersammlungsG 1953 nicht nur auf den Umstand ankommt, dass eine Wiedererkennung nicht möglich ist. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass die Verhüllung bzw. Verbergung der Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände gerade zum Zweck (arg.: "um ... zu") vorgenommen wird, um eine Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern (VfGH 17.6.2014, V 15/2014). Vorliegend wäre auch für einen Exekutivbeamten aus den bei der Veranstaltung herrschenden Gesamtumständen erkennbar gewesen, dass ein Tragen einer Maske iSd. § 2 Abs. 1 der 5. COVID-19-NotmaßnahmenV 2021 nicht zum Zwecke der Unkenntlichmachung erfolgt wäre, sondern weil dieses Tragen zum Tatzeitpunkt nach § 14 Abs. 2 der 5. COVID-19-NotmaßnahmenV 2021 bei näher bestimmten Zusammenkünften unter der Voraussetzung, dass nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen, aus epidemiologischen Gründen verpflichtend vorgeschrieben war. Da sohin die Tatbestandsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 Z 1 VersammlungsG 1953 nicht gegeben ist, oblagen dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt bei Teilnahme an der näher bezeichneten Veranstaltung keine zwei einander ausschließenden, in der Rechtsordnung objektivierbaren Pflichten dergestalt, dass die Erfüllung der einen Rechtspflicht zwangsläufig zur Verletzung der anderen führen musste. Deshalb kann der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision dem Beschuldigten schon aus diesem Grund nicht zukommen.Die Ansicht, dass die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VersammlungsG 1953, dass Kleidungsstücke von einer Person auf eine Art und Weise getragen werden, die ihre Wiedererkennung verhindern, beim Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden Maske zweifellos gegeben ist, übersieht, dass es nach dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VersammlungsG 1953 nicht nur auf den Umstand ankommt, dass eine Wiedererkennung nicht möglich ist. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass die Verhüllung bzw. Verbergung der Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände gerade zum Zweck (arg.: "um ... zu") vorgenommen wird, um eine Wiedererkennung im Zusammenhang mit der Versammlung zu verhindern (VfGH 17.6.2014, römisch fünf 15/2014). Vorliegend wäre auch für einen Exekutivbeamten aus den bei der Veranstaltung herrschenden Gesamtumständen erkennbar gewesen, dass ein Tragen einer Maske iSd. Paragraph 2, Absatz eins, der 5. COVID-19-NotmaßnahmenV 2021 nicht zum Zwecke der Unkenntlichmachung erfolgt wäre, sondern weil dieses Tragen zum Tatzeitpunkt nach Paragraph 14, Absatz 2, der 5. COVID-19-NotmaßnahmenV 2021 bei näher bestimmten Zusammenkünften unter der Voraussetzung, dass nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen, aus epidemiologischen Gründen verpflichtend vorgeschrieben war. Da sohin die Tatbestandsmäßigkeit des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VersammlungsG 1953 nicht gegeben ist, oblagen dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt bei Teilnahme an der näher bezeichneten Veranstaltung keine zwei einander ausschließenden, in der Rechtsordnung objektivierbaren Pflichten dergestalt, dass die Erfüllung der einen Rechtspflicht zwangsläufig zur Verletzung der anderen führen musste. Deshalb kann der Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision dem Beschuldigten schon aus diesem Grund nicht zukommen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070016.L03Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023