RS Vwgh 2023/10/19 Ra 2023/07/0016

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Veröffentlicht am 19.10.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs5a Z2
COVID-19-NotmaßnahmenV 05te 2021 §14 Abs2 idF 2021/II/475
MRK Art10
MRK Art11
VersammlungsG 1953
VStG §6
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

An sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des § 6 VStG ist dann gerechtfertigt, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307; VfGH 6.10.2011, B 877/10) bzw. wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276; VfGH 8.10.1988, B 281/88; 19.6.2008, B 1011/07). Richtet sich eine Veranstaltung nicht gegen die in der 5. COVID-19-NotmaßnahmenV 2021 vorgeschriebene Pflicht zum Tragen von Masken bei nach der Verordnung näher angeführten Zusammenkünften, sondern gegen einen "Impfzwang", ist das Nicht-Tragen einer Maske für die Durchführung der Versammlung nicht erforderlich. Eine Rechtfertigungssituation aufgrund der Ausübung der Grundrechte nach Art. 10 und 11 MRK scheidet somit aus.An sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des Paragraph 6, VStG ist dann gerechtfertigt, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307; VfGH 6.10.2011, B 877/10) bzw. wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276; VfGH 8.10.1988, B 281/88; 19.6.2008, B 1011/07). Richtet sich eine Veranstaltung nicht gegen die in der 5. COVID-19-NotmaßnahmenV 2021 vorgeschriebene Pflicht zum Tragen von Masken bei nach der Verordnung näher angeführten Zusammenkünften, sondern gegen einen "Impfzwang", ist das Nicht-Tragen einer Maske für die Durchführung der Versammlung nicht erforderlich. Eine Rechtfertigungssituation aufgrund der Ausübung der Grundrechte nach Artikel 10 und 11 MRK scheidet somit aus.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070016.L01

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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