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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs5a Z2Rechtssatz
An sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des § 6 VStG ist dann gerechtfertigt, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307; VfGH 6.10.2011, B 877/10) bzw. wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276; VfGH 8.10.1988, B 281/88; 19.6.2008, B 1011/07). Richtet sich eine Veranstaltung nicht gegen die in der 5. COVID-19-NotmaßnahmenV 2021 vorgeschriebene Pflicht zum Tragen von Masken bei nach der Verordnung näher angeführten Zusammenkünften, sondern gegen einen "Impfzwang", ist das Nicht-Tragen einer Maske für die Durchführung der Versammlung nicht erforderlich. Eine Rechtfertigungssituation aufgrund der Ausübung der Grundrechte nach Art. 10 und 11 MRK scheidet somit aus.An sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des Paragraph 6, VStG ist dann gerechtfertigt, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist (VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307; VfGH 6.10.2011, B 877/10) bzw. wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276; VfGH 8.10.1988, B 281/88; 19.6.2008, B 1011/07). Richtet sich eine Veranstaltung nicht gegen die in der 5. COVID-19-NotmaßnahmenV 2021 vorgeschriebene Pflicht zum Tragen von Masken bei nach der Verordnung näher angeführten Zusammenkünften, sondern gegen einen "Impfzwang", ist das Nicht-Tragen einer Maske für die Durchführung der Versammlung nicht erforderlich. Eine Rechtfertigungssituation aufgrund der Ausübung der Grundrechte nach Artikel 10 und 11 MRK scheidet somit aus.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070016.L01Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023