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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §76 Abs2Rechtssatz
Die in § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten zur Kostentragung setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursachten, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (vgl. etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0123, Rn. 24 bis 26; 17.10.2007, 2006/07/0163, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall verneinte des VwG den kausalen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beteiligten und der Amtshandlung deshalb, weil die Amtshandlung unstrittig im Zuge einer Bezirkskontrolle durchgeführt wurde. Eine "Verankerung" im Dienstvertrag des Kontrollors, angekündigt oder unangekündigt Kontrollen mit Bezug auf das Stmk BauG 1995 durchzuführen, kann weder den kausalen Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten eines Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung noch die Notwendigkeit zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ersetzen.Die in Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten zur Kostentragung setzt voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursachten, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren vergleiche etwa VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0123, Rn. 24 bis 26; 17.10.2007, 2006/07/0163, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall verneinte des VwG den kausalen Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beteiligten und der Amtshandlung deshalb, weil die Amtshandlung unstrittig im Zuge einer Bezirkskontrolle durchgeführt wurde. Eine "Verankerung" im Dienstvertrag des Kontrollors, angekündigt oder unangekündigt Kontrollen mit Bezug auf das Stmk BauG 1995 durchzuführen, kann weder den kausalen Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten eines Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung noch die Notwendigkeit zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060184.L01Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023