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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §24Rechtssatz
Einer Einstellung nach § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist keine endgültig verfahrensbeendende Wirkung beizumessen, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen ist, wobei dies erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).Einer Einstellung nach Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ist keine endgültig verfahrensbeendende Wirkung beizumessen, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen ist, wobei dies erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190287.L02Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023