RS Vwgh 2023/10/19 Ra 2022/19/0287

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Veröffentlicht am 19.10.2023
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §24
AsylG 2005 §24 Abs2
AsylG 2005 §24 Abs2a

Rechtssatz

Einer Einstellung nach § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist keine endgültig verfahrensbeendende Wirkung beizumessen, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen ist, wobei dies erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).Einer Einstellung nach Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 ist keine endgültig verfahrensbeendende Wirkung beizumessen, weil bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortführung des Verfahrens ein - demnach bloß vorläufig - eingestelltes Verfahren von Amts wegen fortzusetzen ist, wobei dies erst nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0020 bis 0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190287.L02

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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