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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22 litbHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/20/0391 E 28. März 2023 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Die in § 2 Abs. 1 Z 22 lit. b AsylG 2005 enthaltene Wendung "sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat" ist so zu verstehen, dass die Ehe bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein muss, als sich noch keiner der Ehepartner in Österreich aufgehalten hat. Das gilt sinngemäß auch für den Fall einer eingetragenen Partnerschaft.Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG 2005 enthaltene Wendung "sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat" ist so zu verstehen, dass die Ehe bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen worden sein muss, als sich noch keiner der Ehepartner in Österreich aufgehalten hat. Das gilt sinngemäß auch für den Fall einer eingetragenen Partnerschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190287.L01Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023