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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BiozidG 2000 §15Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der kompetenzrechtlichen Einordnung unter Art. 10 Abs. 1 B-VG, nach dem in den dort aufgezählten Angelegenheiten die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist, den Zuständigkeitsregelungen in § 3 Abs. 1, und 20a BiozidG 2000 und den Erläuterungen (RV 2294 BlgNR XXIV. GP 13) ergibt sich klar das Bild, dass die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und des BiozidG 2000 hinsichtlich der Überwachung in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt.Vor dem Hintergrund der kompetenzrechtlichen Einordnung unter Artikel 10, Absatz eins, B-VG, nach dem in den dort aufgezählten Angelegenheiten die Gesetzgebung und die Vollziehung Bundessache ist, den Zuständigkeitsregelungen in Paragraph 3, Absatz eins,, und 20a BiozidG 2000 und den Erläuterungen Regierungsvorlage 2294 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 13) ergibt sich klar das Bild, dass die Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und des BiozidG 2000 hinsichtlich der Überwachung in mittelbarer Bundesverwaltung erfolgt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070216.L06Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025