Index
L81506 Umweltschutz SteiermarkNorm
AuskunftspflichtG 1987Rechtssatz
Nach § 8 Abs. 1 UIG 1993 ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen (zum inhaltsgleichen Stmk UmweltinformationsG 2005 VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454; 19.4.2023, Ra 2023/07/0007). Aufgrund dieses Rechtsanspruches auf bescheidmäßige Erledigung des Informationssuchenden ist die zur Auskunft verpflichtete Behörde bei Nichterlassung des Bescheides innerhalb der Entscheidungsfrist mit einer Sachentscheidung in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen (zum AuskunftspflichtG 1987 VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).Nach Paragraph 8, Absatz eins, UIG 1993 ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen (zum inhaltsgleichen Stmk UmweltinformationsG 2005 VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454; 19.4.2023, Ra 2023/07/0007). Aufgrund dieses Rechtsanspruches auf bescheidmäßige Erledigung des Informationssuchenden ist die zur Auskunft verpflichtete Behörde bei Nichterlassung des Bescheides innerhalb der Entscheidungsfrist mit einer Sachentscheidung in Verzug. Dieser Umstand führt zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde in solchen Fällen (zum AuskunftspflichtG 1987 VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Verletzung der EntscheidungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070216.L03Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025