Index
L00202 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung KärntenNorm
BiozidG 2000Rechtssatz
Als Kompetenzgrundlage des BiozidG 2000 ist Art. 10 Abs. 1 Z 8 bzw. Z 12 B-VG anzunehmen (RV 2294 BlgNR XXIV. GP 15). Somit ist festzuhalten, dass sich die im vorliegenden Fall begehrten Informationen, die Angelegenheiten nach dem BiozidG 2000, insbesondere die Entfernung eines Produktes aus dem Handel betreffen, auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind, was wiederum zur Folge hat, dass das VwG zu Unrecht davon ausging, dass die vorliegenden Auskunftsbegehren nur nach dem Krnt ISG 2005 und nicht (auch) nach dem UIG 1993 zu beurteilen sind.Als Kompetenzgrundlage des BiozidG 2000 ist Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, bzw. Ziffer 12, B-VG anzunehmen Regierungsvorlage 2294 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 15). Somit ist festzuhalten, dass sich die im vorliegenden Fall begehrten Informationen, die Angelegenheiten nach dem BiozidG 2000, insbesondere die Entfernung eines Produktes aus dem Handel betreffen, auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind, was wiederum zur Folge hat, dass das VwG zu Unrecht davon ausging, dass die vorliegenden Auskunftsbegehren nur nach dem Krnt ISG 2005 und nicht (auch) nach dem UIG 1993 zu beurteilen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070216.L02Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025