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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/03/0024 B 5. September 2018 RS 3 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 an das VwG besteht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist (vgl. VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Für dieses Ergebnis spricht auch das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, Protect, C-664/15, mit dem der Ausschluss einer Umweltorganisation vom Verfahren mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen für unionsrechtswidrig erachtet wurde, weil der Umweltorganisation keine Möglichkeit eröffnet worden war, am Verfahren als Partei mitzuwirken; dies unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sie bei den zuständigen Behörden beantragt hatte, ihr die Parteistellung zuzuerkennen und dieser Antrag abgelehnt worden war.Die Beschwerdelegitimation nach Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG 2014 an das VwG besteht selbst dann, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist vergleiche VwGH vom 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Für dieses Ergebnis spricht auch das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017, Protect, C-664/15, mit dem der Ausschluss einer Umweltorganisation vom Verfahren mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen für unionsrechtswidrig erachtet wurde, weil der Umweltorganisation keine Möglichkeit eröffnet worden war, am Verfahren als Partei mitzuwirken; dies unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sie bei den zuständigen Behörden beantragt hatte, ihr die Parteistellung zuzuerkennen und dieser Antrag abgelehnt worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021020097.L02Im RIS seit
27.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023