RS Vwgh 2023/10/23 Ra 2023/05/0253

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2023
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §134a
BauO Wr §134a Abs1 lite
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/05/0254

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/05/0113 E 15. November 2011 RS 2

Stammrechtssatz

In § 134a Wr BauO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Zutreffend hat die Behörde ausgeführt, dass der Nachbar mit seinem Vorbringen zu Fragen der Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes sowie zur Bauausführung keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach dieser Gesetzesstelle geltend gemacht hat. Damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen können auch nicht als Immissionen iSd § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO verstanden werden, weil sich dieses Nachbarrecht ausdrücklich nur auf Immissionen bezieht, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben. Durch die Errichtung eines Baues drohende Beeinträchtigungen der Standfestigkeit des benachbarten Gebäudes fallen nicht darunter (Hinweis Erkenntnisse vom 28. April 2006, 2004/05/0237, vom 23. September 2002, 2002/05/1016, und vom 28. April 2006, 2005/05/0272).In Paragraph 134 a, Wr BauO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Zutreffend hat die Behörde ausgeführt, dass der Nachbar mit seinem Vorbringen zu Fragen der Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes sowie zur Bauausführung keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach dieser Gesetzesstelle geltend gemacht hat. Damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen können auch nicht als Immissionen iSd Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO verstanden werden, weil sich dieses Nachbarrecht ausdrücklich nur auf Immissionen bezieht, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben. Durch die Errichtung eines Baues drohende Beeinträchtigungen der Standfestigkeit des benachbarten Gebäudes fallen nicht darunter (Hinweis Erkenntnisse vom 28. April 2006, 2004/05/0237, vom 23. September 2002, 2002/05/1016, und vom 28. April 2006, 2005/05/0272).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050253.L02

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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