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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/05/0113 E 15. November 2011 RS 2Stammrechtssatz
In § 134a Wr BauO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Zutreffend hat die Behörde ausgeführt, dass der Nachbar mit seinem Vorbringen zu Fragen der Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes sowie zur Bauausführung keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach dieser Gesetzesstelle geltend gemacht hat. Damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen können auch nicht als Immissionen iSd § 134a Abs. 1 lit. e Wr BauO verstanden werden, weil sich dieses Nachbarrecht ausdrücklich nur auf Immissionen bezieht, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben. Durch die Errichtung eines Baues drohende Beeinträchtigungen der Standfestigkeit des benachbarten Gebäudes fallen nicht darunter (Hinweis Erkenntnisse vom 28. April 2006, 2004/05/0237, vom 23. September 2002, 2002/05/1016, und vom 28. April 2006, 2005/05/0272).In Paragraph 134 a, Wr BauO sind die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte taxativ aufgezählt. Zutreffend hat die Behörde ausgeführt, dass der Nachbar mit seinem Vorbringen zu Fragen der Statik und Tragfähigkeit des Untergrundes sowie zur Bauausführung keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nach dieser Gesetzesstelle geltend gemacht hat. Damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen können auch nicht als Immissionen iSd Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera e, Wr BauO verstanden werden, weil sich dieses Nachbarrecht ausdrücklich nur auf Immissionen bezieht, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben. Durch die Errichtung eines Baues drohende Beeinträchtigungen der Standfestigkeit des benachbarten Gebäudes fallen nicht darunter (Hinweis Erkenntnisse vom 28. April 2006, 2004/05/0237, vom 23. September 2002, 2002/05/1016, und vom 28. April 2006, 2005/05/0272).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050253.L02Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023