RS Vwgh 2023/10/23 Ra 2023/04/0119

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Veröffentlicht am 23.10.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §78 Abs1
VwGG §30 Abs2
  1. GewO 1994 § 78 heute
  2. GewO 1994 § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 78 gültig von 29.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  4. GewO 1994 § 78 gültig von 26.04.2002 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2002
  5. GewO 1994 § 78 gültig von 01.07.1997 bis 25.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 78 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - gewerbliche Betriebsanlage - Die belangte Behörde erteilte dem Revisionswerber die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage in Form eines Logistikstandortes mit Durchladehalle und Bürotrakt, zwei Lagerhallen, Photovoltaikanlage sowie Abstell- und Manipulationsflächen für Lkw und Pkw auf näher genanntem Standort unter Vorschreibung von Auflagen. Der dagegen von den beiden Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob den bekämpften Bescheid, wies den Antrag des Revisionswerbers auf Errichtung und Betrieb der von der belangten Behörde genehmigten Betriebsanlage ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um damit wieder vom Recht nach § 78 Abs. 1 GewO 1994 Gebrauch machen zu können. Die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zu bejahen (vgl. in Bezug auf das Recht des Genehmigungswerbers nach § 78 Abs. 1 GewO 1994 zur Errichtung und zum Betrieb der von der belangten Behörde noch nicht rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage entsprechend den Auflagen des Genehmigungsbescheides VwGH 29.6.2006, AW 2006/04/0020).Stattgebung - gewerbliche Betriebsanlage - Die belangte Behörde erteilte dem Revisionswerber die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage in Form eines Logistikstandortes mit Durchladehalle und Bürotrakt, zwei Lagerhallen, Photovoltaikanlage sowie Abstell- und Manipulationsflächen für Lkw und Pkw auf näher genanntem Standort unter Vorschreibung von Auflagen. Der dagegen von den beiden Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob den bekämpften Bescheid, wies den Antrag des Revisionswerbers auf Errichtung und Betrieb der von der belangten Behörde genehmigten Betriebsanlage ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um damit wieder vom Recht nach Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 Gebrauch machen zu können. Die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Erkenntnisses ist im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu bejahen vergleiche in Bezug auf das Recht des Genehmigungswerbers nach Paragraph 78, Absatz eins, GewO 1994 zur Errichtung und zum Betrieb der von der belangten Behörde noch nicht rechtskräftig genehmigten Betriebsanlage entsprechend den Auflagen des Genehmigungsbescheides VwGH 29.6.2006, AW 2006/04/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040119.L01

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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