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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Zu einer in Hinblick auf Art. 10 RL 2000/78/EG behaupteten Unionsrechtswidrigkeit der Anordnung einer Beweislastumkehr nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist anzumerken, dass nach unionsrechtlichen Vorschriften ohnehin die Möglichkeit gegeben ist, davon abzusehen, die Regeln für die Beweislastverteilung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt (Art. 10 Abs. 5 RL 2000/78/EG sowie Art. 19 Abs. 3 RL 2006/54/EG). Vor diesem Hintergrund hat der VwGH im Hinblick auf die in Verwaltungsverfahren geltende Offizialmaxime die Unionsrechtskonformität der vergleichbaren Bestimmung des § 20a B-GlBG 1993 bereits ausdrücklich bejaht (VwGH 21.2.2013, 2012/12/0016).Zu einer in Hinblick auf Artikel 10, RL 2000/78/EG behaupteten Unionsrechtswidrigkeit der Anordnung einer Beweislastumkehr nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist anzumerken, dass nach unionsrechtlichen Vorschriften ohnehin die Möglichkeit gegeben ist, davon abzusehen, die Regeln für die Beweislastverteilung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt (Artikel 10, Absatz 5, RL 2000/78/EG sowie Artikel 19, Absatz 3, RL 2006/54/EG). Vor diesem Hintergrund hat der VwGH im Hinblick auf die in Verwaltungsverfahren geltende Offizialmaxime die Unionsrechtskonformität der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 20 a, B-GlBG 1993 bereits ausdrücklich bejaht (VwGH 21.2.2013, 2012/12/0016).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120080.L03Im RIS seit
05.12.2023Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023