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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §37Rechtssatz
Bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 und 2 Tir GleichbehandlungsG 2005 klar, dass diese Bestimmungen lediglich im Fall der Geltendmachung von Ansprüchen "im ordentlichen Rechtsweg" anzuwenden sind (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG selbst bei fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall, dass die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind, VwGH 19.5.2022, Ro 2020/12/0020). Im Übrigen hat der VwGH zur vergleichbaren Rechtslage nach dem B-GlBG 1993 - im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut auch in dessen Bestimmungen - bereits ausgesprochen, dass die Beweislastumkehr bei im Verwaltungsweg geltend zu machenden Ansprüchen keine Anwendung findet (VwGH 16.6.2020, Ro 2019/12/0009).Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz eins und 2 Tir GleichbehandlungsG 2005 klar, dass diese Bestimmungen lediglich im Fall der Geltendmachung von Ansprüchen "im ordentlichen Rechtsweg" anzuwenden sind (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG selbst bei fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Fall, dass die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind, VwGH 19.5.2022, Ro 2020/12/0020). Im Übrigen hat der VwGH zur vergleichbaren Rechtslage nach dem B-GlBG 1993 - im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut auch in dessen Bestimmungen - bereits ausgesprochen, dass die Beweislastumkehr bei im Verwaltungsweg geltend zu machenden Ansprüchen keine Anwendung findet (VwGH 16.6.2020, Ro 2019/12/0009).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120080.L02Im RIS seit
05.12.2023Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023