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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0160 E 3. Oktober 2016 RS 3Stammrechtssatz
Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs. 1 Z 2 StGB muss als rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein (vgl. E 25. Juni 2014, 2011/07/0004).Der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB muss als rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein vergleiche E 25. Juni 2014, 2011/07/0004).
Schlagworte
Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020220.L04Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023