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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/09/0044 E 25. April 2018 RS 1Stammrechtssatz
Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020220.L02Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023