RS Vwgh 2023/10/24 Ra 2022/02/0220

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Veröffentlicht am 24.10.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/09/0044 E 25. April 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020220.L02

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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