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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
§ 134 Abs. 1 dritter Satz KFG 1967 sieht keine zwingende Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen anstatt einer Geldstrafe vor, sondern ermächtigt die Behörde lediglich dazu (arg: "kann"). Wird diese Gesetzesbestimmung nicht angewendet, ist sie auch nicht als Strafsanktionsnorm im Spruch zu nennen.Paragraph 134, Absatz eins, dritter Satz KFG 1967 sieht keine zwingende Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen anstatt einer Geldstrafe vor, sondern ermächtigt die Behörde lediglich dazu (arg: "kann"). Wird diese Gesetzesbestimmung nicht angewendet, ist sie auch nicht als Strafsanktionsnorm im Spruch zu nennen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020220.L01Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023