RS Vwgh 2023/10/25 Ra 2023/21/0121

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Veröffentlicht am 25.10.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
FrPolG 2005 §46 Abs1 Z3
FrPolG 2005 §52 Abs8
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z7
FrPolG 2005 §60
FrPolG 2005 §60 Abs1
FrPolG 2005 §60 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen den Fremden erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 scheidet nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte. Die vom Fremden zeitgerecht erklärte (und seitens des BFA offenbar nicht bezweifelte) Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise wurde vom BFA durch (die weitere Anhaltung in Schubhaft und) die zwangsweise Abschiebung faktisch unterlaufen, wiewohl eine Abschiebung fallbezogen gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 FrPolG 2005 nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten gewesen wäre, der Fremde werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203). In dieser Fallkonstellation, in der die zeitgerecht erklärte Bereitschaft eines Drittstaatsangehörigen zur rechtzeitigen freiwilligen Ausreise durch eine trotz dieser Bereitschaft rechtswidrig vorgenommene Abschiebung unterlaufen wird, ist nicht zu sehen, aus welchen öffentlichen Interessen ihm dann die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 FrPolG 2005 nach dessen Zweck von vornherein verwehrt sein sollte. Ein solcher Fall wäre nicht von der Anwendbarkeit des § 60 FrPolG 2005 ausgeschlossen.Eine Aufhebung oder Verkürzung des gegen den Fremden erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FrPolG 2005 scheidet nicht schon deshalb aus, weil die Ausreise des Fremden durch zwangsweise Abschiebung (und nicht durch freiwillige Ausreise) erfolgte. Die vom Fremden zeitgerecht erklärte (und seitens des BFA offenbar nicht bezweifelte) Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise wurde vom BFA durch (die weitere Anhaltung in Schubhaft und) die zwangsweise Abschiebung faktisch unterlaufen, wiewohl eine Abschiebung fallbezogen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FrPolG 2005 nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten gewesen wäre, der Fremde werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen vergleiche VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203). In dieser Fallkonstellation, in der die zeitgerecht erklärte Bereitschaft eines Drittstaatsangehörigen zur rechtzeitigen freiwilligen Ausreise durch eine trotz dieser Bereitschaft rechtswidrig vorgenommene Abschiebung unterlaufen wird, ist nicht zu sehen, aus welchen öffentlichen Interessen ihm dann die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, FrPolG 2005 nach dessen Zweck von vornherein verwehrt sein sollte. Ein solcher Fall wäre nicht von der Anwendbarkeit des Paragraph 60, FrPolG 2005 ausgeschlossen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023210121.L05

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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