RS Vwgh 2023/10/25 Ra 2023/21/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2023
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
FrPolG 2005 §55
FrPolG 2005 §60
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 FrPolG 2005 bewirkt, dass die Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise binnen dieser Frist verpflichtet und sie nach deren Ablauf zwangsweise durchsetzbar wird. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger seine Ausreiseverpflichtung nicht bis spätestens zum Ablauf der ihm eingeräumten Frist, sondern verbleibt nach Fristablauf noch im Bundesgebiet, steht dies einem späteren Antrag nach § 60 FrPolG 2005 mangels fristgerechter Ausreise entgegen (siehe VwGH 7.3.2023, Ra 2022/21/0069).Die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach Paragraph 55, FrPolG 2005 bewirkt, dass die Rückkehrentscheidung den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise binnen dieser Frist verpflichtet und sie nach deren Ablauf zwangsweise durchsetzbar wird. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger seine Ausreiseverpflichtung nicht bis spätestens zum Ablauf der ihm eingeräumten Frist, sondern verbleibt nach Fristablauf noch im Bundesgebiet, steht dies einem späteren Antrag nach Paragraph 60, FrPolG 2005 mangels fristgerechter Ausreise entgegen (siehe VwGH 7.3.2023, Ra 2022/21/0069).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023210121.L01

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten