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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welcher Art und Weise dem Beweisantrag auf Vernehmung eines Minderjährigen nachgekommen oder von Amts wegen dessen Vernehmung angeordnet wird, ist zur Wahrung des Kindeswohls von der Behörde und dem Gericht unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ein strenger Maßstab anzulegen.
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person MinderjährigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200125.L26Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023