RS Vwgh 2023/10/25 Ra 2023/20/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2023
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Index

22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §19 Abs5
AußStrG §105
AVG §45 Abs3
AVG §48
AVG §51
AVG §9
BFA-VG 2014 §10
FrPolG 2005 §12
  1. AsylG 2005 § 19 heute
  2. AsylG 2005 § 19 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 19 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 19 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Eine dem § 105 AußStrG vergleichbare Bestimmung, wonach Minderjährige in bestimmten Verfahren, in denen auch die Meinung des Minderjährigen einzuholen ist, persönlich zu hören sind (vgl. zum Zweck der Bestimmungen des § 105 AußStrG, wonach die Befragung des Kindes der Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Minderjährigen dient, der Minderjährige über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt werden soll, seine unbeeinflusste Meinung eingeholt und der im Zug des Verfahrens zum Ausdruck gebrachte Kindeswunsch nach Maßgabe seines Alters mitberücksichtigt werden soll), kann weder dem AVG noch den maßgeblichen Sonderbestimmungen für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren entnommen werden. Geht es demnach um Prozesshandlungen selbst nicht prozessfähiger Personen, sind diese - sofern nicht ausnahmsweise gesetzlich anderes angeordnet ist - von deren gesetzlichen Vertretern für sie vorzunehmen. Dazu gehört (unter anderem) auch, im Rahmen des Parteiengehörs erforderlichenfalls für den Minderjährigen eine Stellungnahme abzugeben, die sich auch darauf beziehen darf, welche Ansichten zu bestimmten Themen vertreten werden.Eine dem Paragraph 105, AußStrG vergleichbare Bestimmung, wonach Minderjährige in bestimmten Verfahren, in denen auch die Meinung des Minderjährigen einzuholen ist, persönlich zu hören sind vergleiche zum Zweck der Bestimmungen des Paragraph 105, AußStrG, wonach die Befragung des Kindes der Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Minderjährigen dient, der Minderjährige über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt werden soll, seine unbeeinflusste Meinung eingeholt und der im Zug des Verfahrens zum Ausdruck gebrachte Kindeswunsch nach Maßgabe seines Alters mitberücksichtigt werden soll), kann weder dem AVG noch den maßgeblichen Sonderbestimmungen für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren entnommen werden. Geht es demnach um Prozesshandlungen selbst nicht prozessfähiger Personen, sind diese - sofern nicht ausnahmsweise gesetzlich anderes angeordnet ist - von deren gesetzlichen Vertretern für sie vorzunehmen. Dazu gehört (unter anderem) auch, im Rahmen des Parteiengehörs erforderlichenfalls für den Minderjährigen eine Stellungnahme abzugeben, die sich auch darauf beziehen darf, welche Ansichten zu bestimmten Themen vertreten werden.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Minderjährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200125.L22

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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