TE Vwgh Beschluss 1994/1/21 93/09/0503

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §28 Abs2;
AuslBG §3 Abs1 idF 1990/450;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. November 1993, Zl. UVS-07/13/00695/93, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien zu verantworten, daß diese am 2. Oktober 1992 auf einer Baustelle in Wien drei namentlich genannte "jugoslawische" Staatsbürger beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe hiedurch Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG iVm § 3 Abs. 1 AuslBG und § 9 VStG begangen, weshalb er mit Geldstrafen in der Höhe von je S 10.000,-- pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer bestraft wurde.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hat die belangte Behörde nach ergänzenden Ermittlungen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. November 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde ausführlich dargestellt, von welchem Sachverhalt auf Grund der erzielten Ermittlungsergebnisse auszugehen sei, und nach welchen gesetzlichen Bestimmungen (AuslBG, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, ABGB) sich demnach die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers als mit der Rechtslage im Einklang stehend erweise.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Die verhängten Geldstrafen übersteigen nicht S 10.000,-- (vgl. den Bescheid des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, Zl. 93/09/0086). Die Fällung der Sachentscheidung hängt auch nicht von der Lösung einer iS des § 33a VwGG relevanten Rechtsfrage ab.

In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei deshalb Verjährung eingetreten, weil der Tatort erst nach Ablauf von sechs Monaten ab der Tatzeit (2. Oktober 1992), nämlich am 15. Juni 1993 erstmals (richtig) bezeichnet worden sei. Dabei übersieht der Beschwerdeführer allerdings, daß die Verjährungsfrist für Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG gemäß § 28 Abs. 2 dieses Gesetzes abweichend von § 31 Abs. 2 VStG ein Jahr beträgt.

In seinen weiteren Beschwerdeausführungen bekämpft der Beschwerdeführer die ausführlich begründete Auffassung der belangten Behörde, die drei Ausländer seien in seinem Unternehmen auf Grund einer Arbeitskräfteüberlassung durch eine L Gesellschaft m.b.H. tätig geworden, und nicht etwa auf Grund eines zwischen dem Unternehmen des Beschwerdeführers und dieser Baugesellschaft abgeschlossenen Werkvertrages. Geht man dazu von den im angefochtenen Bescheid getroffenen Tatsachenfeststellungen aus, dann stellt sich das von der belangten Behörde gefundene rechtliche Ergebnis nicht als Lösung einer iS des § 33a VwGG grundsätzlichen Rechtsfrage dar. Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht der Beschwerdeführer allerdings in unzulässiger Weise ab, wenn er in der Beschwerde davon ausgeht, die L Gesellschaft m.b.H. habe es übernommen, an "verschiedenen Objekten eine genau definierte Fassadenfläche" zu verputzen. Gerade daraus, daß diese Leistung wegen der verschiedenen Objekte, aber auch hinsichtlich jedes einzelnen Objektes nicht genau definierbar war, hat die belangte Behörde ein sehr wesentliches Argument für ihre Annahme einer bloßen Arbeitskräfteüberlassung (§ 4 Abs. 2 Z. 1 AÜG) abgeleitet. Hatte man aber von einer solchen Arbeitskräfteüberlassung und nicht vom Vorliegen eines Werkvertrages auszugehen, dann trafen den Beschwerdeführer iS des § 2 Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. c AuslBG jene gesetzlichen Pflichten, deren Vernachlässigung ihm die Verwaltungsstrafbehörden zum Vorwurf gemacht haben.

Da auch das Beschwerdevorbringen zur Strafbemessung keine iS des § 33a VwGG grundsätzliche Frage aufwirft, war die Beschwerde gemäß dieser Gesetzesstelle abzulehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090503.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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