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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46Rechtssatz
In jüngeren Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurde (implizit) davon ausgegangen, dass die Vernehmung Minderjähriger grundsätzlich zulässig ist (vgl. VwGH 7.7.2023, Ra 2021/18/0301 bis 0303; VfGH 14.12.2022, E 1487/2022 u.a.). Von der grundsätzlich gegebenen Zulässigkeit der Vernehmung von Minderjährigen in einem gerichtlichen und behördlichen Verfahren als Zeugen geht, wie sich aus den in diversen Gesetzen dazu enthaltenen Normen ableiten lässt, auch der jeweils zuständige Gesetzgeber aus.In jüngeren Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurde (implizit) davon ausgegangen, dass die Vernehmung Minderjähriger grundsätzlich zulässig ist vergleiche VwGH 7.7.2023, Ra 2021/18/0301 bis 0303; VfGH 14.12.2022, E 1487/2022 u.a.). Von der grundsätzlich gegebenen Zulässigkeit der Vernehmung von Minderjährigen in einem gerichtlichen und behördlichen Verfahren als Zeugen geht, wie sich aus den in diversen Gesetzen dazu enthaltenen Normen ableiten lässt, auch der jeweils zuständige Gesetzgeber aus.
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person MinderjährigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200125.L19Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023