RS Vwgh 2023/10/25 Ra 2023/20/0125

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Veröffentlicht am 25.10.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

In jüngeren Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurde (implizit) davon ausgegangen, dass die Vernehmung Minderjähriger grundsätzlich zulässig ist (vgl. VwGH 7.7.2023, Ra 2021/18/0301 bis 0303; VfGH 14.12.2022, E 1487/2022 u.a.). Von der grundsätzlich gegebenen Zulässigkeit der Vernehmung von Minderjährigen in einem gerichtlichen und behördlichen Verfahren als Zeugen geht, wie sich aus den in diversen Gesetzen dazu enthaltenen Normen ableiten lässt, auch der jeweils zuständige Gesetzgeber aus.In jüngeren Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurde (implizit) davon ausgegangen, dass die Vernehmung Minderjähriger grundsätzlich zulässig ist vergleiche VwGH 7.7.2023, Ra 2021/18/0301 bis 0303; VfGH 14.12.2022, E 1487/2022 u.a.). Von der grundsätzlich gegebenen Zulässigkeit der Vernehmung von Minderjährigen in einem gerichtlichen und behördlichen Verfahren als Zeugen geht, wie sich aus den in diversen Gesetzen dazu enthaltenen Normen ableiten lässt, auch der jeweils zuständige Gesetzgeber aus.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Minderjährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200125.L19

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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