Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46Rechtssatz
Auch wenn Minderjährigen (in der Regel) keine Prozessfähigkeit zukommt, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es nach den Bestimmungen des AVG keineswegs unstatthaft sei, Kinder als Zeugen zu vernehmen. Solche Zeugenaussagen müssten aber mit Rücksicht auf die geringere geistige Reife und die bei Kindern manchmal mitspielende lebhafte Phantasie auf ihre Glaubwürdigkeit besonders geprüft werden (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band2, AVG, § 48, E 4, mit Hinweis auf BGH 9.2.1937, A 501/36, in diesem Fall wurde davon ausgegangen, dass bei dem als Zeugin vernommenen Kind im Alter von zwölf Jahren schon ein höherer Grad von Wahrnehmungsvermögen und Einsicht habe angenommen werden können, und die Aussage dieser Zeugin klar, sachlich und frei von jeglicher Übertreibung gewesen sei, wobei zudem ihre Angaben eine wesentliche Bestätigung in den Angaben anderer Zeugen erfahren hätten). Das hat § 51 AVG zufolge auch für die Vernehmung eines Minderjährigen als Beteiligten zu gelten, wobei es nach § 51 AVG nicht weiter von Belang ist, ob es sich bei dem Beteiligten um eine Partei des Verfahrens oder einen sonstigen Beteiligten im Sinn des § 8 AVG handelt.Auch wenn Minderjährigen (in der Regel) keine Prozessfähigkeit zukommt, hat der VwGH in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es nach den Bestimmungen des AVG keineswegs unstatthaft sei, Kinder als Zeugen zu vernehmen. Solche Zeugenaussagen müssten aber mit Rücksicht auf die geringere geistige Reife und die bei Kindern manchmal mitspielende lebhafte Phantasie auf ihre Glaubwürdigkeit besonders geprüft werden vergleiche Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, römisch eins. Band2, AVG, Paragraph 48,, E 4, mit Hinweis auf BGH 9.2.1937, A 501/36, in diesem Fall wurde davon ausgegangen, dass bei dem als Zeugin vernommenen Kind im Alter von zwölf Jahren schon ein höherer Grad von Wahrnehmungsvermögen und Einsicht habe angenommen werden können, und die Aussage dieser Zeugin klar, sachlich und frei von jeglicher Übertreibung gewesen sei, wobei zudem ihre Angaben eine wesentliche Bestätigung in den Angaben anderer Zeugen erfahren hätten). Das hat Paragraph 51, AVG zufolge auch für die Vernehmung eines Minderjährigen als Beteiligten zu gelten, wobei es nach Paragraph 51, AVG nicht weiter von Belang ist, ob es sich bei dem Beteiligten um eine Partei des Verfahrens oder einen sonstigen Beteiligten im Sinn des Paragraph 8, AVG handelt.
Schlagworte
Beweismittel Zeugen Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person MinderjährigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200125.L17Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023