RS Vwgh 2023/10/25 Ra 2023/20/0125

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Veröffentlicht am 25.10.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/01/0179 B 23. September 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Personen, die nicht prozeßfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß § 9 AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Auflage 2014) § 9 Rzen 4, 5 und 17 mwN; sowie etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 1994, Zl. 93/01/0546; und vom 30. März 2011, Zl. 2007/13/0100; und das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2009/01/0049).Personen, die nicht prozeßfähig sind, nehmen durch ihren gesetzlichen Vertreter am Verwaltungsverfahren teil. Wer gesetzlicher Vertreter ist, richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG primär nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Minderjährige werden grundsätzlich durch ihre Eltern oder den Obsorgebetrauten vertreten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Auflage 2014) Paragraph 9, Rzen 4, 5 und 17 mwN; sowie etwa die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 1994, Zl. 93/01/0546; und vom 30. März 2011, Zl. 2007/13/0100; und das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2011, Zl. 2009/01/0049).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Minderjährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200125.L16

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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