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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §58 Abs10Rechtssatz
Es ist nicht zulässig, bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung ergehen darf, jenen Maßstab anzulegen, der bei der Prüfung maßgeblich ist, ob ein Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen eines gesetzlich vorgesehenen Grundes, der wiederum selbst dem des § 68 Abs. 1 AVG (der Sache nach) nachgebildet ist (und bei dessen Anwendung daher auf die Leitlinien für die Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG zurückgegriffen werden kann), zurückzuweisen ist. Auch wenn bei der im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung eine früher ergangene Entscheidung einbezogen und auf jene Gründe Rücksicht genommen werden darf, die früher zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, ändert dies nichts daran, dass bei der zeitlich späteren Erlassung einer Rückkehrentscheidung der im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Entscheidung entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt vollständig festzustellen und der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Diese Beurteilung hat derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Die Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles erfordert es daher, dass bei der Beurteilung nicht bloß auf Ereignisse, die sich nach jenem Zeitpunkt ereignet haben, zu dem zuvor eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, abgestellt wird. Es ist vielmehr die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen.Es ist nicht zulässig, bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung ergehen darf, jenen Maßstab anzulegen, der bei der Prüfung maßgeblich ist, ob ein Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen eines gesetzlich vorgesehenen Grundes, der wiederum selbst dem des Paragraph 68, Absatz eins, AVG (der Sache nach) nachgebildet ist (und bei dessen Anwendung daher auf die Leitlinien für die Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgegriffen werden kann), zurückzuweisen ist. Auch wenn bei der im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung eine früher ergangene Entscheidung einbezogen und auf jene Gründe Rücksicht genommen werden darf, die früher zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, ändert dies nichts daran, dass bei der zeitlich späteren Erlassung einer Rückkehrentscheidung der im Zeitpunkt der Erlassung einer solchen Entscheidung entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt vollständig festzustellen und der Beurteilung zugrunde zu legen ist. Diese Beurteilung hat derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Die Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles erfordert es daher, dass bei der Beurteilung nicht bloß auf Ereignisse, die sich nach jenem Zeitpunkt ereignet haben, zu dem zuvor eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, abgestellt wird. Es ist vielmehr die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200125.L15Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023