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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Rechtssatz
Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und des § 52 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005, wonach die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich beider Begehren (sowohl jenes auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen), steht der Erlassung einer solchen auch nicht das ansonsten aus der Rechtskraft einer früheren solchen Entscheidung resultierende Wiederholungsverbot entgegen. Insoweit ist nämlich dem Gesetz ein Abgehen von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" zu entnehmen, was auch - aus denselben strukturellen Erwägungen - für den neuerlichen Abspruch nach § 57 AsylG 2005 gilt (vgl. VwGH 9.4.2021, Ra 2021/22/0006, dort zur Rechtslage, wonach es für die Erlassung eines Einreiseverbotes jedenfalls der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedarf, und zwar auch dann, wenn zuvor eine solche bereits erlassen worden war; vgl. demgegenüber zu einer Konstellation, in der der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung die Wirkungen der Rechtskraft einer früher erlassenen Rückkehrentscheidung entgegenstehen, VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0164, mit Hinweis auf VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0317, wo aber auch dargelegt wurde, dass eine neuerliche gleichlautende Entscheidung nicht zwingend in jedem Fall dazu führt, dass mit der Erlassung der weiteren Entscheidung eine Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen einhergeht und daher der Betroffene durch eine solche Entscheidung - je nach Lage des Falles - nicht beschwert sein könnte).Angesichts der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und des Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005, wonach die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich beider Begehren (sowohl jenes auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (wenn dafür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen), steht der Erlassung einer solchen auch nicht das ansonsten aus der Rechtskraft einer früheren solchen Entscheidung resultierende Wiederholungsverbot entgegen. Insoweit ist nämlich dem Gesetz ein Abgehen von dem die materielle Rechtskraft kennzeichnenden Umstand der "Unwiederholbarkeit" zu entnehmen, was auch - aus denselben strukturellen Erwägungen - für den neuerlichen Abspruch nach Paragraph 57, AsylG 2005 gilt vergleiche VwGH 9.4.2021, Ra 2021/22/0006, dort zur Rechtslage, wonach es für die Erlassung eines Einreiseverbotes jedenfalls der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedarf, und zwar auch dann, wenn zuvor eine solche bereits erlassen worden war; vergleiche demgegenüber zu einer Konstellation, in der der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung die Wirkungen der Rechtskraft einer früher erlassenen Rückkehrentscheidung entgegenstehen, VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0164, mit Hinweis auf VwGH 23.6.2022, Ra 2021/21/0317, wo aber auch dargelegt wurde, dass eine neuerliche gleichlautende Entscheidung nicht zwingend in jedem Fall dazu führt, dass mit der Erlassung der weiteren Entscheidung eine Verschlechterung der Rechtsposition des Betroffenen einhergeht und daher der Betroffene durch eine solche Entscheidung - je nach Lage des Falles - nicht beschwert sein könnte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200125.L13Im RIS seit
14.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023