RS Vwgh 2023/10/25 Ra 2023/20/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
44 Zivildienst
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AVG §68
FNG 2014
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §59
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/20/0082 E 19. November 2015 RS 5

Stammrechtssatz

Die Ausführungen im Allgemeinen und im Besonderen Teil der Erläuterungen zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wonach Ziel des Entwurfes sei, eine Verschränkung der Prozesse zu erreichen, um eine "Entscheidung in Einem" zu erzielen, den Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren zu erreichen und ablauforientiert ein einheitliches Gesamtverfahren entstehen zu lassen (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des FNG, 1803 BlgNR 24. GP, 3 und 5), sprechen dafür, im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie den in § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 angeführten Tatbestand dahingehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach § 68 AVG mitumfasst. Nur damit wird der angestrebte Zweck der "Entscheidung in Einem" und Verhinderung nachfolgender Verfahren (hier: der allfälligen Anstrengung eines Verfahrens nach dem FrPolG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung) erreicht. Dass der angestrebte Zweck der Verfahrensökonomie nach den Materialien in erster Linie auf die Bündelung der Kompetenzen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzielt, steht dem nicht entgegen, war doch offenkundig die Vermeidung paralleler oder nachfolgender Verfahrensführung gewollt.Die Ausführungen im Allgemeinen und im Besonderen Teil der Erläuterungen zum FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wonach Ziel des Entwurfes sei, eine Verschränkung der Prozesse zu erreichen, um eine "Entscheidung in Einem" zu erzielen, den Wegfall von parallelen als auch nachfolgenden Verfahren zu erreichen und ablauforientiert ein einheitliches Gesamtverfahren entstehen zu lassen vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des FNG, 1803 BlgNR 24. GP, 3 und 5), sprechen dafür, im Sinn der angestrebten Verfahrensökonomie den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 angeführten Tatbestand dahingehend zu interpretieren, dass er auch Entscheidungen nach Paragraph 68, AVG mitumfasst. Nur damit wird der angestrebte Zweck der "Entscheidung in Einem" und Verhinderung nachfolgender Verfahren (hier: der allfälligen Anstrengung eines Verfahrens nach dem FrPolG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung) erreicht. Dass der angestrebte Zweck der Verfahrensökonomie nach den Materialien in erster Linie auf die Bündelung der Kompetenzen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzielt, steht dem nicht entgegen, war doch offenkundig die Vermeidung paralleler oder nachfolgender Verfahrensführung gewollt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200125.L10

Im RIS seit

14.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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