RS Vwgh 2023/10/25 Ra 2023/19/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2023
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Index

E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0024 E 4. August 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Der EuGH legte bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (EuGH 2.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0148 A VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190143.L03

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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