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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Vor dem Hintergrund, dass nach den vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen Personen, die öffentlich homosexuelle Handlungen tätigen, der Verfolgung sowie sexueller Gewalt unterworfen seien und LGBTI-Personen Belästigungen, Stigmatisierung und Gewalt, inklusive "korrektiver" Vergewaltigung, ausgesetzt seien, kann der Frage, ob der Revisionswerber tatsächlich homosexuell orientiert ist, entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 4.8.2021, Ra 2021/18/0024; siehe auch VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0285, wonach von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden).Vor dem Hintergrund, dass nach den vom BVwG getroffenen Länderfeststellungen Personen, die öffentlich homosexuelle Handlungen tätigen, der Verfolgung sowie sexueller Gewalt unterworfen seien und LGBTI-Personen Belästigungen, Stigmatisierung und Gewalt, inklusive "korrektiver" Vergewaltigung, ausgesetzt seien, kann der Frage, ob der Revisionswerber tatsächlich homosexuell orientiert ist, entscheidungsrelevante Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 4.8.2021, Ra 2021/18/0024; siehe auch VwGH 29.6.2023, Ra 2022/01/0285, wonach von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190143.L02Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023