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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Zwischen einem gegen den Fremden geführten strafgerichtlichen Verfahren (§ 114 Abs. 1 FrPolG 2005) und dem fremdenpolizeilichen Verfahren besteht kein so enger Verfahrenszusammenhang, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden könne, sodass die vom Rechtsvertreter im strafgerichtlichen Verfahren ausgewiesene Vollmacht auch für das gegenständliche fremdenpolizeiliche Verfahren als erteilt anzusehen wäre (vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188).Zwischen einem gegen den Fremden geführten strafgerichtlichen Verfahren (Paragraph 114, Absatz eins, FrPolG 2005) und dem fremdenpolizeilichen Verfahren besteht kein so enger Verfahrenszusammenhang, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden könne, sodass die vom Rechtsvertreter im strafgerichtlichen Verfahren ausgewiesene Vollmacht auch für das gegenständliche fremdenpolizeiliche Verfahren als erteilt anzusehen wäre vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188).
Schlagworte
Prozeßvollmacht Stellung des Vertretungsbefugten Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022210196.L01Im RIS seit
05.12.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023