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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art6Rechtssatz
Ein nach nationalem Recht eingeräumtes vorläufiges Aufenthaltsrecht (lediglich) bis zum Abschluss des Verfahrens zur Klärung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, stellt keine ausreichend gesicherte Grundlage für den Erwerb von Zeiten einer "ordnungsgemäßen Beschäftigung" dar (vgl. EuGH 7.11.2013, C-225/12, Demir; vgl. EuGH 16.12.1992, C-237/91, Kus). Andernfalls könnte die Entscheidung, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, dadurch unterlaufen werden, dass im Zeitraum bis zur endgültigen Klärung dieser Frage durch die bloße Ausübung einer Beschäftigung eine ansonsten nicht bestehende ARB 1/80-Berechtigung erworben wird (EuGH 16.12.1992, C-237/91, Kus).Ein nach nationalem Recht eingeräumtes vorläufiges Aufenthaltsrecht (lediglich) bis zum Abschluss des Verfahrens zur Klärung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, stellt keine ausreichend gesicherte Grundlage für den Erwerb von Zeiten einer "ordnungsgemäßen Beschäftigung" dar vergleiche EuGH 7.11.2013, C-225/12, Demir; vergleiche EuGH 16.12.1992, C-237/91, Kus). Andernfalls könnte die Entscheidung, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, dadurch unterlaufen werden, dass im Zeitraum bis zur endgültigen Klärung dieser Frage durch die bloße Ausübung einer Beschäftigung eine ansonsten nicht bestehende ARB 1/80-Berechtigung erworben wird (EuGH 16.12.1992, C-237/91, Kus).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61991CJ0237 Kazim Kus VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210257.L05Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023