RS Vwgh 2023/10/25 Ra 2021/21/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6
ARB1/80 Art6 Abs1
AVG §56
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
B-VG Art133 Abs4
EURallg
FrPolG 2005 §31 Abs1 Z2
FrPolG 2005 §66 Abs1
MRK Art8
NAG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §55
NAG 2005 §55 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Eine für die Verwirklichung des Tatbestandes nach dem ersten und zweiten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 durchgehende Beschäftigung von einem Jahr beim selben Arbeitgeber und insgesamt von drei Jahren im "gleichen Beruf" lag erst - aufgrund der festgestellten Tätigkeit des Fremden beim selben Arbeitgeber - während des Verfahrens vor dem BFA nach § 55 Abs. 3 NAG 2005 "hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung", vor. In diesem Zeitraum verfügte der Fremde nach der Scheidung der Ehe über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr; damit war auch das Recht auf "Arbeitnehmerfreizügigkeit" nicht mehr gegeben (vgl. VwGH 22.12.2020, Ro 2020/09/0011). Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt zwar selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig (vgl. VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191; VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005). Von einer "gesicherten Position" iSd. Art 6 ARB 1/80 kann jedoch in diesem Zeitraum trotzdem nicht gesprochen werden, weil in diesem Verfahren die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft wird.Der Umstand, dass der Betroffene für die Dauer des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens vorläufig weiterhin über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt, ändert nichts daran, dass seine Position ab dem Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zur endgültigen Entscheidung über die allfällige Zulässigkeit der Fortsetzung seines Aufenthalts unsicher ist und von einem unbestrittenen Aufenthaltsrecht keine Rede sein kann (vgl. VwGH 22.8.2023, Ra 2021/21/0212, wo unter Bezugnahme auf Vorjudikatur davon ausgegangen wurde, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nach der Scheidung der mit einer EWR-Bürgerin geschlossenen Ehe wegen des damit verbundenen Wegfalls des von der Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsrechts als "unsicher" iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 zu qualifizieren war). Jedenfalls mit der nach dem Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß den Vorgaben des § 55 Abs. 3 NAG 2005 vorgenommenen Einleitung und Führung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme (in Form einer Ausweisung) kommt ganz klar zum Ausdruck, dass dem Drittstaatsangehörigen aus behördlicher Sicht auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht (etwa gestützt auf Art. 8 MRK) zusteht, er somit über kein - als Voraussetzung für die "Ordnungsmäßigkeit" der Beschäftigung iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erforderliches - unbestrittenes Aufenthaltsrecht (mehr) verfügt.Eine für die Verwirklichung des Tatbestandes nach dem ersten und zweiten Spiegelstrich des Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 durchgehende Beschäftigung von einem Jahr beim selben Arbeitgeber und insgesamt von drei Jahren im "gleichen Beruf" lag erst - aufgrund der festgestellten Tätigkeit des Fremden beim selben Arbeitgeber - während des Verfahrens vor dem BFA nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 "hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung", vor. In diesem Zeitraum verfügte der Fremde nach der Scheidung der Ehe über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr; damit war auch das Recht auf "Arbeitnehmerfreizügigkeit" nicht mehr gegeben vergleiche VwGH 22.12.2020, Ro 2020/09/0011). Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt zwar selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig vergleiche VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0191; VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005). Von einer "gesicherten Position" iSd. Artikel 6, ARB 1/80 kann jedoch in diesem Zeitraum trotzdem nicht gesprochen werden, weil in diesem Verfahren die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft wird.Der Umstand, dass der Betroffene für die Dauer des nach Paragraph 55, NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens vorläufig weiterhin über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt, ändert nichts daran, dass seine Position ab dem Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zur endgültigen Entscheidung über die allfällige Zulässigkeit der Fortsetzung seines Aufenthalts unsicher ist und von einem unbestrittenen Aufenthaltsrecht keine Rede sein kann vergleiche VwGH 22.8.2023, Ra 2021/21/0212, wo unter Bezugnahme auf Vorjudikatur davon ausgegangen wurde, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nach der Scheidung der mit einer EWR-Bürgerin geschlossenen Ehe wegen des damit verbundenen Wegfalls des von der Ehefrau abgeleiteten Aufenthaltsrechts als "unsicher" iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 zu qualifizieren war). Jedenfalls mit der nach dem Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß den Vorgaben des Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 vorgenommenen Einleitung und Führung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme (in Form einer Ausweisung) kommt ganz klar zum Ausdruck, dass dem Drittstaatsangehörigen aus behördlicher Sicht auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht (etwa gestützt auf Artikel 8, MRK) zusteht, er somit über kein - als Voraussetzung für die "Ordnungsmäßigkeit" der Beschäftigung iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erforderliches - unbestrittenes Aufenthaltsrecht (mehr) verfügt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210257.L04

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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