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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichBeachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/05/0229 E 18. Dezember 2006 RS 3Stammrechtssatz
Der Nachbar kann nach der oö Rechtslage im Baubewilligungsverfahren nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Keine solchen subjektiv-öffentlichen Rechte sind, wie sich aus § 31 Abs. 4 OÖ BauO 1994 ergibt: die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 97/05/0143); die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1984, Zl. 84/05/0042, ergangen zu der vergleichbaren Rechtslage der OÖ BauO 1875, sowie vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0236, ergangen zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung); die mangelnde Eignung des Bauplatzes (vgl. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Aufl., S. 319, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).Der Nachbar kann nach der oö Rechtslage im Baubewilligungsverfahren nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen. Keine solchen subjektiv-öffentlichen Rechte sind, wie sich aus Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994 ergibt: die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. September 1998, Zl. 97/05/0143); die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1984, Zl. 84/05/0042, ergangen zu der vergleichbaren Rechtslage der OÖ BauO 1875, sowie vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0236, ergangen zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung); die mangelnde Eignung des Bauplatzes vergleiche hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Aufl., Sitzung 319, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050217.L03Im RIS seit
05.12.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023