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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/10/0033 B 30. April 2019 RS 1Stammrechtssatz
Ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 25a Abs. 4a VwGG wurde nicht gestellt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an die Revisionswerberin hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG).Ein Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG wurde nicht gestellt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. Angesichts dessen erübrigt sich ein Verbesserungsauftrag an die Revisionswerberin hinsichtlich des Umstandes, dass die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht worden ist vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090088.L01Im RIS seit
20.11.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023