RS Vwgh 2023/10/30 Ra 2023/09/0084

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Veröffentlicht am 30.10.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §1
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49
EpidemieG 1950 §7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Aus den §§ 33 und 49 EpidemieG 1950 ergibt sich klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpidemieG 1950 gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich "diese Maßnahmen getroffen wurden", das heißt, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten, somit nach dem "Wirkungsstatut" (VwGH 22.4.2022, Ra 2021/09/0005; 28.10.2021, Ro 2021/09/0029; 29.11.2021, Ro 2021/03/0028). Im vorliegenden Fall wurde diese Rechtsprechung jedoch insofern unrichtig ausgelegt und angewandt, als es nicht darauf ankommt, wo der selbständig Erwerbstätige abgesondert war. Gegenständlich war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nämlich nicht eine Entscheidung über den Absonderungsbescheid, sondern über den Antrag auf Ersatz von Verdienstentgang nach § 32 EpidemieG 1950, weshalb für die örtliche Zuständigkeit - im Sinn des Wirkungsprinzips - ausschlaggebend ist, wo der Verdienstentgang eintrat (VwGH 20.6.2023, Ra 2021/03/0098).Aus den Paragraphen 33 und 49 EpidemieG 1950 ergibt sich klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf Paragraph 32, EpidemieG 1950 gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich "diese Maßnahmen getroffen wurden", das heißt, in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten, somit nach dem "Wirkungsstatut" (VwGH 22.4.2022, Ra 2021/09/0005; 28.10.2021, Ro 2021/09/0029; 29.11.2021, Ro 2021/03/0028). Im vorliegenden Fall wurde diese Rechtsprechung jedoch insofern unrichtig ausgelegt und angewandt, als es nicht darauf ankommt, wo der selbständig Erwerbstätige abgesondert war. Gegenständlich war im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nämlich nicht eine Entscheidung über den Absonderungsbescheid, sondern über den Antrag auf Ersatz von Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpidemieG 1950, weshalb für die örtliche Zuständigkeit - im Sinn des Wirkungsprinzips - ausschlaggebend ist, wo der Verdienstentgang eintrat (VwGH 20.6.2023, Ra 2021/03/0098).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090084.L02

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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