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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs4 Z1Rechtssatz
Die Erlassung eines Bescheids (hier Absonderungsbescheid) durch eine unzuständige Behörde oder die tatsächliche Undurchführbarkeit eines Bescheids nach § 68 Abs. 4 Z 1 bzw. Z 3 AVG führen nur zu dessen Vernichtbarkeit, machen ihn aber nicht absolut nichtig.Die Erlassung eines Bescheids (hier Absonderungsbescheid) durch eine unzuständige Behörde oder die tatsächliche Undurchführbarkeit eines Bescheids nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, AVG führen nur zu dessen Vernichtbarkeit, machen ihn aber nicht absolut nichtig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090084.L01Im RIS seit
20.11.2023Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023