RS Vwgh 2023/10/31 Ro 2021/04/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
DSG §24
EURallg
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art58
32016R0679 DSGVO Art58 Abs2

Rechtssatz

Es besteht keine rechtliche Grundlage für einen selbständigen Abspruch über die allfällige Berechtigung der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Art. 58 Abs. 2 DSGVO bzw. der allfälligen Rechtswidrigkeit des jeweils anlassgebenden Verarbeitungsvorgangs. Art. 58 DSGVO enthält keine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine selbständige Feststellung über die allfällige Rechtswidrigkeit eines datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungsvorgangs in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren durch die Datenschutzbehörde. § 24 DSG sieht zwar die Möglichkeit der Feststellung einer Verletzung in einem datenschutzrechtlich geschützten Recht über Antrag einer betroffenen Person vor. Diese Bestimmung regelt jedoch die Individualbeschwerde einer in ihrem Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzten Person und ist auf das von der Datenschutzbehörde amtswegig eingeleitete Verfahren weder direkt noch im Wege einer Analogie anwendbar (vgl. VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 sowie VwGH 1.9.2022, Ra 2022/04/0066).Es besteht keine rechtliche Grundlage für einen selbständigen Abspruch über die allfällige Berechtigung der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Artikel 58, Absatz 2, DSGVO bzw. der allfälligen Rechtswidrigkeit des jeweils anlassgebenden Verarbeitungsvorgangs. Artikel 58, DSGVO enthält keine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine selbständige Feststellung über die allfällige Rechtswidrigkeit eines datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungsvorgangs in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren durch die Datenschutzbehörde. Paragraph 24, DSG sieht zwar die Möglichkeit der Feststellung einer Verletzung in einem datenschutzrechtlich geschützten Recht über Antrag einer betroffenen Person vor. Diese Bestimmung regelt jedoch die Individualbeschwerde einer in ihrem Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzten Person und ist auf das von der Datenschutzbehörde amtswegig eingeleitete Verfahren weder direkt noch im Wege einer Analogie anwendbar vergleiche VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032 sowie VwGH 1.9.2022, Ra 2022/04/0066).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021040011.J01

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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