TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/21 93/09/0429

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Veröffentlicht am 21.01.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AMFG §44;
AMFG §44a;
AuslBG §13a;
AuslBG §20 Abs3;
AuslBG §23;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG LandeshöchstzahlenV 1993;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der X Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 1. Oktober 1993, Zl. IIc/6702 B, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die durch den nunmehrigen Beschwerdevertreter vertretene beschwerdeführende Partei stellte unter der Bezeichnung "X Ges.m.b.H. beh. konz. Bauunternehmen, K-Gasse 46/2-3" am 15. April 1993 beim Arbeitsamt Bau-Holz den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen J.V. für die Tätigkeit als Maurer mit einer Entlohnung von brutto S 94,40 pro Stunde. Als spezielle Kenntnis oder Ausbildung wurde "Bescheinigung über Maurerzeugnis" verlangt. In einem Begleitschreiben vom 21. April 1931 erklärte die beschwerdeführende Partei ihr Interesse an der Zuweisung befähigter, gewillter und geeigneter Ersatzkräfte und legte auch einen Ausbildungsnachweis für den beantragten Ausländer vor.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 14. Mai 1993 (gerichtet an die "X Bau & Schlosserei z. H. Dr. Z") gemäß § 4 Abs. 1, 6 und Abs. 3 Z. 11 AuslBG mit der Begründung ab, auf Grund "der Ergebnisse des Vermittlungsverfahrens" sei davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Maurer Arbeitssuchende vorgemerkt seien und für die Vermittlung in Betracht kämen. Es spreche daher die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung. Ferner habe der Vermittlungsausschuß die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Außerdem habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung (eingebracht unter der Bezeichnung "X Ges.m.b.H., K-Gasse 46/2-3") rügte die beschwerdeführende Partei im wesentlichen das Fehlen von Ermittlungen sowie einer Vermittlung für die freie Arbeitsstelle befähigter, geeigneter und gewillter Arbeitskräfte. Auch mangle es dem Bescheid des Arbeitsamtes, der auch nicht die Mindestanforderungen nach § 18 AVG erfülle, an einer ausreichenden Begründung. Die beschwerdeführende Partei habe sich mangels Bekanntgabe auch nicht vor Erlassung des Bescheides zur Befragung des Vermittlungsausschusses äußern können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 1993 gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 und § 13a AuslBG keine Folge. Begründend stellte die belangte Behörde die Rechtslage dar und traf die Feststellung, daß die in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 738/1992, für das Kalenderjahr 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien (97.000) seit Jahresbeginn laut der offiziellen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales weit überschritten sei. Es seien daher sowohl die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 als auch nach § 4 Abs. 6 AuslBG zu prüfen. Der im Verfahren anzuhörende Unterausschuß des Verwaltungsausschusses für Ausländerangelegenheiten habe nicht die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet. Auf die Vorbehalte gemäß § 4 Abs. 3 Z. 11 habe die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung nicht reagiert. Die beantragte Arbeitskraft sei am 16. April 1993 bei der Arbeit bei der beschwerdeführenden Partei angetroffen worden. Die Beschäftigungsbewilligung sei am 15. April 1993 beantragt worden. J.V. sei laut Hauptverbandsabfrage noch nicht sozialversichert. Bei der beschwerdeführenden Partei würden keine inländischen und ausschließlich sechs ausländische Arbeitskräfte beschäftigt. Es seien weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung der beschwerdeführenden Partei vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. a bis d und der Z. 3 AuslBG die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt, weil alle Voraussetzungen für eine positive Entscheidung vorlägen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat unter Abstandnahme von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid nach dem Spruch ausdrücklich auf § 4 Abs. 6 AuslBG (in der Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 684/1991) gestützt, in der Begründung jedoch auch den Versagungstatbestand nach § 4 Abs. 3 Z. 11 herangezogen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde damit auch diesen Versagungstatbestand zusätzlich herangezogen hat oder nicht. Schon das Zutreffen des jedenfalls herangezogenen Versagungstatbestandes nach § 4 Abs. 6 AuslBG rechtfertigt nämlich die Abweisung der Beschwerde.

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 684/1991, die übrigen Bestimmungen in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1.

bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Vermittlungsausschuß gemäß § 44a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2.

die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a)

als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer, oder

b)

in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c)

als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d)

im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3.

öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4.

die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Die beschwerdeführende Partei bringt zunächst vor, sie habe ihren Antrag unter dem Firmenwortlaut "X Ges.m.b.H."

eingebracht, die Behörde erster Instanz (wie im übrigen auch die belangte Behörde) habe die beschwerdeführende Partei unrichtig (nämlich als "X Bau & Schlosserei") bezeichnet, während die Berufung unter ihrer richtigen Bezeichnung eingebracht worden sei. Die belangte Behörde hätte daher über ihre Berufung formell und nicht sachlich entscheiden müssen.

Es trifft zu, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens in ihren Bescheiden den Adressaten (Arbeitgeber) als "X Bau & Schlosserei z.H. (bzw. vertreten durch) Dr. Z" bezeichnet haben. Die Behörde erster Instanz hat darüber hinaus auf der Seite 1 ihres Bescheides als Arbeitgeber die "X Bau & Schlosserei, K-Gasse 46/2-3" angeführt. Dies ist jene Adresse, die die beschwerdeführende Partei sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als die ihre angegeben hat. Auf Grund dieser und mangels in eine andere Richtung weisende Umstände geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß mit dieser fehlerhaften, zur Kennzeichnung einer physischen oder einer juristischen Person ungeeigneten Bezeichnung nur die Beschwerdeführerin gemeint sein konnte, deren Rechtsanwalt der Bescheid auch zugekommen ist. Ernstliche Zweifel der beschwerdeführenden Partei, daß der Bescheid der Behörde erster Instanz in Wahrheit nicht an sie gerichtet war, konnten schon deshalb nicht bewirkt werden, weil sie durch ihren Vertreter den Bescheid übernommen und dagegen (in der Sache) Berufung erhoben hat.

In ihrer Beschwerde rügt die beschwerdeführende Partei ferner unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes, es seien ihr aus dem Verwaltungsakt keine Unterlagen ersichtlich, wonach ein Unterausschuß anzuhören gewesen wäre; auch gehe die Zusammensetzung dieses Unterausschusses aus der Begründung nicht hervor.

In Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß die beschwerdeführende Partei damit den Verwaltungsausschuß meint, der im Berufungsverfahren gegen Bescheide des Arbeitsamtes vom Landesarbeitsamt anzuhören ist (§ 20 Abs. 3 Satz 1 AuslBG). Selbst bei einer positiven Stellungnahme des Verwaltungsausschusses gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG hätte dies zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen können, wenn die Behörde zutreffend - wie unten dargelegt wird - das Nichtvorliegen von qualifizierten Gründen im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 und 3 AuslBG bejahen konnte.

Bereits im Bescheid des Arbeitsamtes wurde festgestellt, daß der Vermittlungsausschuß (§ 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG) die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat. Die beschwerdeführende Partei hat ihr dazu in der Berufung erstattetes Vorbringen in der Beschwerde nicht aufrechterhalten, sodaß darauf vom Verwaltungsgerichtshof nicht weiter einzugehen war.

In der Beschwerde rügt die beschwerdeführende Partei ferner, die belangte Behörde habe in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides nicht angegeben, unter Berücksichtigung welcher Tatsachen der Bundesminister für Arbeit und Soziales zu den entsprechenden Landeshöchstzahlen von 97.000 (in der Beschwerde irrtümlich als Bundeshöchstzahl bezeichnet) gelangt sei. Sie habe diesen Umstand auch nicht dem Parteiengehör unterzogen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Landeshöchstzahlen nach § 13a AuslBG durch Verordnung festzusetzen sind, dies für den im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum (Kalenderjahr 1993) durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 738/1992, erfolgt ist, bereits die Behörde erster Instanz klar erkennbar von der Anwendbarkeit des erschwerten Verfahrens nach § 4 Abs. 6 AuslBG ausgegangen ist und die Zitierung der genannten Verordnung durch die belangte Behörde hiefür lediglich ein Begründungselement nachholt. Eine Pflicht der belangten Behörde in ihrem Bescheid zu begründen, wie die in der von ihr angewendeten Verordnung festgesetzte Landeshöchstzahl zustande gekommen ist, besteht nicht. Die beschwerdeführende Partei hat auch in der Beschwerde nicht behauptet, die mit Verordnung festgesetzte Landeshöchstzahl sei nicht überschritten.

Soweit die beschwerdeführende Partei rügt, der Bezug auf die offizielle Statistik lasse jeden Hinweis darauf vermissen, welche Grundsätze für die Erstellung dieser Statistik herangezogen worden sei, liegt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung vor (§ 41 VwGG): Dieses Argument läuft darauf hinaus, daß die Anwendungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG nicht gegeben sind. Da jedoch bereits die Behörde erster Instanz von der Anwendbarkeit des erschwerten Verfahrens nach § 4 Abs. 6 AuslBG ausgegangen ist, hätte die beschwerdeführende Partei bereits im Verwaltungsverfahren vorbringen können und müssen, eine Überschreitung der Landeshöchstzahl liege nicht vor oder sei ihr zumindest nicht erkennbar. Die belangte Behörde konnte daher vom Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen für das gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG erschwerte Verfahren ausgehen. Hat somit die beschwerdeführende Partei die Voraussetzungen für die Anwendung des § 4 Abs. 6 AuslBG nicht bekämpft, dann wäre es an ihr gelegen, Gründe vorzubringen, die für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung in diesem erschwerten Verfahren maßgebend hätten sein können (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/09/0284). Eine Behauptung dahin, daß der Vermittlungsausschuß einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet hätte, hat die beschwerdeführende Partei, wie gesagt, nicht aufgestellt. Das gesamte weitere Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in ihrer Berufung und in der Beschwerde geht ausschließlich in die Richtung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 1 AuslBG, in der Beschwerde wird auch das Zutreffen des § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG bestritten. Die beschwerdeführende Partei hat weder behauptet, für die Beschäftigung des J.V. lägen besonders wichtige Gründe im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG vor, noch läßt sich ihr Vorbringen dahin deuten, ihrer Auffassung nach erforderten öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 3 AuslBG. Die Z. 4 dieser Gesetzesstelle kam im Beschwerdefall von vornherein nicht in Betracht.

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Spruch und Begründung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090429.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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