Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art102Rechtssatz
Für die Erteilung von Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw normiert § 16 Abs. 2 GelVerkG 1996 die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Zuständigkeit der Gemeinde zur Erledigung des hier maßgeblichen Verwaltungsverfahrens sieht der - zur präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtete (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0043) - Gesetzgeber im GelVerkG 1996 demgegenüber nicht vor. Dem revisionsgegenständlichen Fall lag daher eine in mittelbarer Bundesverwaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehende Angelegenheit - und nicht etwa eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - zu Grunde.Für die Erteilung von Konzessionen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw normiert Paragraph 16, Absatz 2, GelVerkG 1996 die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Zuständigkeit der Gemeinde zur Erledigung des hier maßgeblichen Verwaltungsverfahrens sieht der - zur präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtete vergleiche VwGH 5.10.2021, Ra 2021/03/0043) - Gesetzgeber im GelVerkG 1996 demgegenüber nicht vor. Dem revisionsgegenständlichen Fall lag daher eine in mittelbarer Bundesverwaltung durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehende Angelegenheit - und nicht etwa eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - zu Grunde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030080.L03Im RIS seit
11.12.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023