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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §36Rechtssatz
Ein subjektives Recht des Beamten auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben besteht nicht (VwGH 21.12.2018, Ra 2018/12/0051; VwGH 1.3.2012, 2010/12/0074; VwGH 27.9.2011, 2010/12/0125). Der Beamte wird daher durch die Nichzulassung zum Dienst nicht in subjektiven Rechten verletzt. In der Dienstfreistellung liegt ein Verzicht auf die Dienstleistung. Die Dienstfreistellung steht einer Bezugskürzung gemäß § 13c Abs. 1 und 2 GehG 1956 entgegen.Ein subjektives Recht des Beamten auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben besteht nicht (VwGH 21.12.2018, Ra 2018/12/0051; VwGH 1.3.2012, 2010/12/0074; VwGH 27.9.2011, 2010/12/0125). Der Beamte wird daher durch die Nichzulassung zum Dienst nicht in subjektiven Rechten verletzt. In der Dienstfreistellung liegt ein Verzicht auf die Dienstleistung. Die Dienstfreistellung steht einer Bezugskürzung gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins und 2 GehG 1956 entgegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120024.L01Im RIS seit
05.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023