RS Vwgh 2023/11/2 Ra 2022/02/0221

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Veröffentlicht am 02.11.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art8 Abs1
VolksgruppenG 1976 Anl2
VolksgruppenG 1976 §13 Abs1
VolksgruppenG 1976 §13 Abs2
VStG §24
VStG §47
VStG §49 Abs1
VStG §49 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 8 heute
  2. B-VG Art. 8 gültig ab 01.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  3. B-VG Art. 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 8 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  5. B-VG Art. 8 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 8 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 47 heute
  2. VStG § 47 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 47 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 47 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. VStG § 47 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. VStG § 47 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach der Aktenlage war auf dem Deckblatt der gegenständlichen Eingabe der Name des Revisionswerbers, die Geschäftszahl des Verfahrens sowie das Datum der Strafverfügung ersichtlich. Auf dem Deckblatt findet sich durch die Verwendung von Großbuchstaben und durch Fettdruck hervorgehoben das Wort "prigovor", das auch im Burgenländischkroatischen Einspruch bedeutet (vgl. Deutsch-burgenländischkroatisch-kroatisches Wörterbuch (1982) und Burgenländischkroatisch-kroatisch-deutsches Wörterbuch (1991)). Die vor dem VwG belangte Behörde ist trotz ihrer Aufgabe der Sicherstellung der Verwendung (unter anderem) der kroatischen Sprache als Amtssprache zusätzlich zur deutschen Sprache ohne nähere Überprüfung - aber offenbar aufgrund der Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers und dessen Wohnadresse in Slowenien - davon ausgegangen, dass die Eingabe in Slowenisch verfasst sei. Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung bedarf keiner Begründung, um die Strafverfügung außer Kraft zu setzen. Da der Eingabe die notwendigen Bestandteile für einen rechtswirksamen Einspruch gegen die Strafverfügung ohne Weiteres in einer vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zulässigen Amtssprache entnehmbar waren, hätte diese das ordentliche Verfahren einleiten müssen. Der von der Behörde angenommene Sprachmangel lag nicht vor. Sie hat zu Unrecht einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt. Indem das VwG dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Im Übrigen hat das VwG auch unbeachtet lassen, dass nach der Aktenlage der Revisionswerber mit dem Verbesserungsauftrag lediglich gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert wurde, die Eingabe in deutscher Sprache binnen einer Frist von 14 Tagen einzubringen. Ein Hinweis darauf, dass der Revisionswerber seine Eingabe nicht nur in deutscher Sprache, sondern auch in einer anderen vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zugelassenen Amtssprache einer Volksgruppe einbringen könne, fehlt. Der Verbesserungsauftrag enthält auch keine Information darüber, dass der Mangel darin bestünde, dass die Eingabe in "kroatischer Standardsprache" und nicht auf Burgenländischkroatisch verfasst sei. Ein ordnungsgemäßer Verbesserungsauftrag erfordert, dass die Mängel einzeln und konkret bezeichnet werden, in diese Richtung wäre - unabhängig von der Frage, ob die Eingabe ohnehin als in einer vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zulässigen Amtssprache verfasst angesehen werden kann - daher jedenfalls nicht vorgelegen. Der Zurückweisungsbescheid wäre daher auch unter diesem Blickwinkel als inhaltlich rechtswidrig zu beurteilen gewesen.Nach der Aktenlage war auf dem Deckblatt der gegenständlichen Eingabe der Name des Revisionswerbers, die Geschäftszahl des Verfahrens sowie das Datum der Strafverfügung ersichtlich. Auf dem Deckblatt findet sich durch die Verwendung von Großbuchstaben und durch Fettdruck hervorgehoben das Wort "prigovor", das auch im Burgenländischkroatischen Einspruch bedeutet vergleiche Deutsch-burgenländischkroatisch-kroatisches Wörterbuch (1982) und Burgenländischkroatisch-kroatisch-deutsches Wörterbuch (1991)). Die vor dem VwG belangte Behörde ist trotz ihrer Aufgabe der Sicherstellung der Verwendung (unter anderem) der kroatischen Sprache als Amtssprache zusätzlich zur deutschen Sprache ohne nähere Überprüfung - aber offenbar aufgrund der Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers und dessen Wohnadresse in Slowenien - davon ausgegangen, dass die Eingabe in Slowenisch verfasst sei. Ein Einspruch gegen eine Strafverfügung bedarf keiner Begründung, um die Strafverfügung außer Kraft zu setzen. Da der Eingabe die notwendigen Bestandteile für einen rechtswirksamen Einspruch gegen die Strafverfügung ohne Weiteres in einer vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zulässigen Amtssprache entnehmbar waren, hätte diese das ordentliche Verfahren einleiten müssen. Der von der Behörde angenommene Sprachmangel lag nicht vor. Sie hat zu Unrecht einen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt. Indem das VwG dies verkannt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Im Übrigen hat das VwG auch unbeachtet lassen, dass nach der Aktenlage der Revisionswerber mit dem Verbesserungsauftrag lediglich gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert wurde, die Eingabe in deutscher Sprache binnen einer Frist von 14 Tagen einzubringen. Ein Hinweis darauf, dass der Revisionswerber seine Eingabe nicht nur in deutscher Sprache, sondern auch in einer anderen vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zugelassenen Amtssprache einer Volksgruppe einbringen könne, fehlt. Der Verbesserungsauftrag enthält auch keine Information darüber, dass der Mangel darin bestünde, dass die Eingabe in "kroatischer Standardsprache" und nicht auf Burgenländischkroatisch verfasst sei. Ein ordnungsgemäßer Verbesserungsauftrag erfordert, dass die Mängel einzeln und konkret bezeichnet werden, in diese Richtung wäre - unabhängig von der Frage, ob die Eingabe ohnehin als in einer vor der Bezirkshauptmannschaft Oberwart zulässigen Amtssprache verfasst angesehen werden kann - daher jedenfalls nicht vorgelegen. Der Zurückweisungsbescheid wäre daher auch unter diesem Blickwinkel als inhaltlich rechtswidrig zu beurteilen gewesen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Formgebrechen behebbare Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020221.L04

Im RIS seit

23.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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