Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0288).Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähigen Mangel dar vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0288).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020221.L02Im RIS seit
23.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023