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E6JNorm
B-VG Art8 Abs1Rechtssatz
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 13 Abs. 1 VolksgruppenG 1976 in Verbindung mit der ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Anlage 2 zum VolksgruppenG 1976 (Pkt. I. B. Z 2) hat die Bezirkshauptmannschaft Oberwart sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann. Gemäß § 13 Abs. 2 erster Satz VolksgruppenG 1976 kann sich im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs. 1 jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen. Der Revisionswerber konnte sich daher - unabhängig von der Frage, ob dieser Angehöriger dieser Volksgruppe ist - im Verkehr mit der Bezirkshauptmannschaft Oberwart, vor der die Verwendung (unter anderem) der kroatischen Sprache zugelassen ist, dieser Sprache einer Volksgruppe bedienen (vgl. VfGH 13.3.2019, E 517/2018-10, E 681/2018-9; EuGH 24.11.1998, Rs. C-274/96, Bickel und Franz; 27.3.2014, Rs. C-322/13, Grauel Rüffer).Gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, VolksgruppenG 1976 in Verbindung mit der ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Anlage 2 zum VolksgruppenG 1976 (Pkt. römisch eins. B. Ziffer 2,) hat die Bezirkshauptmannschaft Oberwart sicherzustellen, dass im Verkehr mit der jeweiligen Behörde und Dienststelle die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache verwendet werden kann. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, erster Satz VolksgruppenG 1976 kann sich im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Absatz eins, jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen. Der Revisionswerber konnte sich daher - unabhängig von der Frage, ob dieser Angehöriger dieser Volksgruppe ist - im Verkehr mit der Bezirkshauptmannschaft Oberwart, vor der die Verwendung (unter anderem) der kroatischen Sprache zugelassen ist, dieser Sprache einer Volksgruppe bedienen vergleiche VfGH 13.3.2019, E 517/2018-10, E 681/2018-9; EuGH 24.11.1998, Rs. C-274/96, Bickel und Franz; 27.3.2014, Rs. C-322/13, Grauel Rüffer).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61996CJ0274 Bickel und Franz VORABSchlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022020221.L01Im RIS seit
23.11.2023Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023