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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132Rechtssatz
Auch bei der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt, handelt es sich um eine "Verwaltungsstrafsache" im Sinne der Bestimmung des Art. 132 B-VG.Auch bei der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß Paragraph 5, VVG in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG fällt, handelt es sich um eine "Verwaltungsstrafsache" im Sinne der Bestimmung des Artikel 132, B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020196.L06Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023