Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §34Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/09/0197 B 27. August 2021 RS 2Stammrechtssatz
Der umfassende Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Art. 132 B-VG schließt auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung mit ein (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0024, VwSlg. 19400 A). Diese Judikatur zum weiten Verständnis der "Verwaltungsstrafsache" ist auch nach der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit beachtlich (vgl. VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179). Demnach handelt es sich auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt, ebenfalls um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne dieser Bestimmung.Der umfassende Begriff "Verwaltungsstrafsache" in Artikel 132, B-VG schließt auch die Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung mit ein vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0024, VwSlg. 19400 A). Diese Judikatur zum weiten Verständnis der "Verwaltungsstrafsache" ist auch nach der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit beachtlich vergleiche VwGH 12.2.2020, Ra 2019/02/0179). Demnach handelt es sich auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG fällt, ebenfalls um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne dieser Bestimmung.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020196.L03Im RIS seit
30.11.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023