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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs. 1b StbG 1985 hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. In diesem Fall trifft den Verleihungswerber die Beweispflicht, wobei er den geforderten "Nachweis" durch Vorlage entsprechender ärztlicher Gutachten zu erbringen hat (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238, Rn. 17 und 19; vgl. weiters auch dazu VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240, Rn. 22).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, StbG 1985 hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. In diesem Fall trifft den Verleihungswerber die Beweispflicht, wobei er den geforderten "Nachweis" durch Vorlage entsprechender ärztlicher Gutachten zu erbringen hat vergleiche VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238, Rn. 17 und 19; vergleiche weiters auch dazu VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240, Rn. 22).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010166.L04Im RIS seit
05.12.2023Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024