RS Vwgh 2023/11/8 Ra 2023/01/0166

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Veröffentlicht am 08.11.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37
StbG 1985 §10 Abs1b

Rechtssatz

Gemäß § 10 Abs. 1b StbG 1985 hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. In diesem Fall trifft den Verleihungswerber die Beweispflicht, wobei er den geforderten "Nachweis" durch Vorlage entsprechender ärztlicher Gutachten zu erbringen hat (vgl. VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238, Rn. 17 und 19; vgl. weiters auch dazu VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240, Rn. 22).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins b, StbG 1985 hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist. In diesem Fall trifft den Verleihungswerber die Beweispflicht, wobei er den geforderten "Nachweis" durch Vorlage entsprechender ärztlicher Gutachten zu erbringen hat vergleiche VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0238, Rn. 17 und 19; vergleiche weiters auch dazu VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240, Rn. 22).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010166.L04

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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