RS Vwgh 2023/11/8 Ra 2023/01/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs5

Rechtssatz

In Fällen, in denen nach dem StbG 1985 das Vorliegen von Verleihungsvoraussetzungen "nachzuweisen" ist, obliegt dem Verleihungswerber - durch Erbringung des geforderten Nachweises - die diesbezügliche Beweislast (vgl. dazu VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240, mwN). Dies gilt auch für den "Nachweis" des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG 1985 (argum. "nachgewiesen werden" im ersten Satz des Abs. 5). Für den Fall, dass der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt eines Verleihungswerbers ohne eigenes Einkommen durch die von unterhaltspflichtigen Dritten zu leistenden Unterhaltsmittel abgedeckt wird (vgl. dazu etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2019/01/0138, Rn. 25 f, mwN), ist das Erfordernis der Erbringung des diesbezüglichen "Nachweises" im fünften Satz des § 10 Abs. 5 StbG 1985 nochmals explizit erwähnt.In Fällen, in denen nach dem StbG 1985 das Vorliegen von Verleihungsvoraussetzungen "nachzuweisen" ist, obliegt dem Verleihungswerber - durch Erbringung des geforderten Nachweises - die diesbezügliche Beweislast vergleiche dazu VwGH 25.9.2023, Ra 2022/01/0240, mwN). Dies gilt auch für den "Nachweis" des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG 1985 (argum. "nachgewiesen werden" im ersten Satz des Absatz 5,). Für den Fall, dass der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt eines Verleihungswerbers ohne eigenes Einkommen durch die von unterhaltspflichtigen Dritten zu leistenden Unterhaltsmittel abgedeckt wird vergleiche dazu etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2019/01/0138, Rn. 25 f, mwN), ist das Erfordernis der Erbringung des diesbezüglichen "Nachweises" im fünften Satz des Paragraph 10, Absatz 5, StbG 1985 nochmals explizit erwähnt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010166.L03

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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