RS Vwgh 2023/11/8 Ra 2022/16/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.2023
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32/06 Verkehrsteuern

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/16/0024 E 24. Februar 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Im Sinne des § 5 Abs. 1 GrEStG ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer in erster Linie die Gegenleistung, d.h. jede bewertbare Leistung, die der Erwerber aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0157). Es ist somit auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erbringt, also auf den Erwerber des Grundstücks, der die Gegenleistung (für das Grundstück) erbringt.Im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, GrEStG ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer in erster Linie die Gegenleistung, d.h. jede bewertbare Leistung, die der Erwerber aufwenden muss, um das Grundstück zu erhalten vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2017/16/0157). Es ist somit auf denjenigen abzustellen, der die Leistung erbringt, also auf den Erwerber des Grundstücks, der die Gegenleistung (für das Grundstück) erbringt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160041.L02

Im RIS seit

05.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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