Index
L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/12/0084 E 17. August 2020 RS 2Stammrechtssatz
Die einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugängliche Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit bedarf zunächst der widerspruchsfreien Klärung der Frage des physischen und psychischen Leistungskalküls der Beamtin und sodann - sofern eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist - erforderlichenfalls die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, in dem auf dem (den) medizinischen Gutachten aufbauend darzulegen ist, ob innerhalb des physischen und psychischen (Rest-)Leistungsvermögens eine Einsatzfähigkeit in bestimmten Tätigkeiten (Berufen) in Betracht kommt (vgl. VwGH 7.9.2004, 2004/12/0056).Die einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugängliche Beantwortung der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit bedarf zunächst der widerspruchsfreien Klärung der Frage des physischen und psychischen Leistungskalküls der Beamtin und sodann - sofern eine Restarbeitsfähigkeit gegeben ist - erforderlichenfalls die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, in dem auf dem (den) medizinischen Gutachten aufbauend darzulegen ist, ob innerhalb des physischen und psychischen (Rest-)Leistungsvermögens eine Einsatzfähigkeit in bestimmten Tätigkeiten (Berufen) in Betracht kommt vergleiche VwGH 7.9.2004, 2004/12/0056).
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120049.L02Im RIS seit
19.12.2023Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023