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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §22aRechtssatz
Mit § 22a BFA-VG ist ein einheitliches Rechtsmittel in Form einer "Gesamtbeschwerde" gegen das Verwaltungshandeln im Rahmen einer Schubhaft - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - geschaffen worden (VfGH 12.3.2015, G 151/2014, u.a., VfSlg. 19970/2015). Eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG kann sich demnach gegen drei mögliche Beschwerdegegenstände richten: Soweit sich die Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid richtet, stützt sie sich auf Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Soweit sich Beschwerden gegen die Festnahme oder Anhaltung (soweit diese nicht von einem Bescheid gedeckt sind oder einen zugrunde liegenden Bescheid überschreiten) richten, können sie auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützt werden. Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG ermöglicht darüber hinaus dem einfachen Gesetzgeber, Verhalten einer Verwaltungsbehörde zum Beschwerdegegenstand zu erklären, das nicht bereits ein Kontrollobjekt nach Art. 130 Abs. 1 B-VG, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln ist. Unter diesen Tatbestand können Festnahme und Anhaltung, soweit es sich dabei um bloße Vollstreckungsmaßnahmen handle, subsumiert werden (vgl. VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0006).Mit Paragraph 22 a, BFA-VG ist ein einheitliches Rechtsmittel in Form einer "Gesamtbeschwerde" gegen das Verwaltungshandeln im Rahmen einer Schubhaft - Schubhaftbescheid, Festnahme und Anhaltung - geschaffen worden (VfGH 12.3.2015, G 151/2014, u.a., VfSlg. 19970/2015). Eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG kann sich demnach gegen drei mögliche Beschwerdegegenstände richten: Soweit sich die Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid richtet, stützt sie sich auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Soweit sich Beschwerden gegen die Festnahme oder Anhaltung (soweit diese nicht von einem Bescheid gedeckt sind oder einen zugrunde liegenden Bescheid überschreiten) richten, können sie auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützt werden. Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ermöglicht darüber hinaus dem einfachen Gesetzgeber, Verhalten einer Verwaltungsbehörde zum Beschwerdegegenstand zu erklären, das nicht bereits ein Kontrollobjekt nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG, also nicht typengebundenes Verwaltungshandeln ist. Unter diesen Tatbestand können Festnahme und Anhaltung, soweit es sich dabei um bloße Vollstreckungsmaßnahmen handle, subsumiert werden vergleiche VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:KO2023030001.K02Im RIS seit
11.12.2023Zuletzt aktualisiert am
11.12.2023